»3. Die NS-Gesundheitspolitik«

mit ressortübergreifenden Auswirkungen (chronologisch aufgeführt)

Medizinische Versorgung im Nationalsozialismus –
Charakteristika der NS-Gesundheitspolitik und ihre Auswirkungen

Die NS-Gesundheitspolitik zeichnete sich insbesondere durch den Vorrang von Präventionsmaßnahmen gegenüber der Behandlung bereits Erkrankter aus. Diese Ausrichtung führte zu drastischen Maßnahmen in der Versorgung und Unterbringung von Dauerkranken in stationären Einrichtungen. Unter einem bürokratisch unmenschlichen Ansatz wurde Eigenversorgungszwang mit Lebensmitteln und das Einstellen von Medikamentenlieferungen vorangetrieben. Pflegeheimleiter waren gezwungen, die Selbstversorgung der Insassen zu beweisen. Diese radikale Umorientierung führte dazu, dass die »Vorsorgemedizin« im Gegensatz zur »Fürsorgemedizin« stand.

Besonders interessant ist, dass während der NS-Zeit die »Fürsorgemedizin« in den Propagandakampagnen der Nationalsozialisten als „marxistisch verseucht“ bezeichnet wurde. Sie behaupteten, dass zwischen 1919 und 1932 im Deutschen Reich „das Gesunde“ nicht gefördert wurde, sondern „das Kranke“ künstlich gezüchtet und glorifiziert wurde – angeblich eine Folge des Sozialversicherungssystems.

Die Medizin im Nationalsozialismus wurde stark von den Zielen der nationalsozialistischen Politik beeinflusst, die das Gesundheitswesen für ihre Zwecke nutzen wollte. Kernmerkmale waren die Einführung der sozialdarwinistisch orientierten NS-Rassenhygiene als Leitideologie, die Betonung der „Volksgesundheit“ im Gegensatz zur Gesundheit des Einzelnen, die Förderung einer Leistungsmedizin, Prävention, und eine heroisch-asketische Lebensauffassung. Dabei spielten Kostendämpfung durch Rückgriff auf einheimische Heilmethoden sowie die Förderung einer „biologischen Medizin“ und Volksheilkunde eine Rolle.

In der NS-Zeit waren 45 Prozent der Mediziner Mitglieder der NSDAP, und es wurde ein neues Arztbild propagiert. Es wurden Konzepte für eine „Neue Deutsche Heilkunde“ entwickelt, die Naturheilkunde und Schulmedizin vereinen sollte, aber letztendlich nicht erfolgreich waren.

Die „Reichsarbeitsgemeinschaft für eine Neue Deutsche Heilkunde“ scheiterte, insbesondere mit der Einführung des Vierjahresplans 1936, der die Kriegsvorbereitung vorantrieb. Die Richtung der Naturwissenschaften gewann in der Medizin wieder an Bedeutung. Die Uneinigkeit und Unvereinbarkeit verschiedener Gruppen innerhalb der Ärzteschaft führten dazu, dass die Reichsarbeitsgemeinschaft nicht die erhoffte „ideologische Durchdringung“ erreichen konnte.

Die nationalsozialistische Rassenhygiene

Adolf Hitler und Jakob Grimminger halten die Blutfahne bei der NSDAP Reichsparteitag-Flaggenweihe 1929 – © United States Holocaust Memorial

Bereits in den Jahren 1924 und 1925 äußerte Adolf Hitler in seinem Werk „Mein Kampf“ Gedanken, die eine bedenkliche Ideologie zur Rassenhygiene und Selektion widerspiegeln. In diesem Werk betonte er die Notwendigkeit einer starken Gesellschaft, die sich auf die Förderung der Gesundheit und Stärke konzentriert. Hitler erklärte, dass die Schwäche und Unentschlossenheit, wie sie seiner Meinung nach im alten Deutschland vorherrschte, als Zeichen des Verfalls eines Volkes betrachtet werden sollten. Für ihn symbolisierte die Unfähigkeit, um die eigene Gesundheit zu kämpfen, das Ende des Rechts auf Leben in einer Welt des Überlebenskampfes. Er betonte die Vorstellung, dass das Recht auf Leben denjenigen gehöre, die stark und vollständig sind, nicht den Schwachen.

Hitler vertrat zudem die Überzeugung, dass die Kreuzung von unterschiedlich starken Individuen zu einer Abschwächung der Rasse führe. Er argumentierte, dass die Nachkommen einer solchen Kreuzung in einem Kampf gegen die stärkere Hälfte unterliegen würden. Für ihn bedeutete wahre Rassenreinheit und Stärke, dass die stärkere Rasse herrschen und ihre Größe bewahren solle, ohne sich mit der schwächeren zu vermischen. Diese Ansichten bildeten die Grundlage für seine rassistischen Vorstellungen und seine Bestrebungen, eine sogenannte „Menschenzucht“ zu etablieren.

Schon 1929, während des Reichsparteitags in Nürnberg, sprach Hitler davon, dass die Eliminierung der Schwächsten unter den Neugeborenen eine Stärkung der Nation bedeuten würde. Er stützte sich auf wissenschaftliche Theorien, die die darwinistische Selektionstheorie auf den Menschen übertrugen und Rassenhygiene als Weg zur Verbesserung der Gesellschaft sahen. Namen wie Alfred Ploetz, der Begründer der deutschen Rassenhygiene, wurden in diesem Kontext genannt. Ploetz hatte bereits 1895 die Idee einer gezielten „Menschenzucht“ formuliert, die die menschliche Nachkommenschaft beeinflussen sollte.

Diese rassistischen und selektiven Ansichten prägten die NS-Gesundheitspolitik und führten zu schweren Verbrechen gegen die Menschlichkeit während der Zeit des Nationalsozialismus. Es ist wichtig, sich an diese dunkle Zeit der Geschichte zu erinnern und die Ideologien, die zu solchem Leid geführt haben, kritisch zu betrachten, um sicherzustellen, dass sich solche Ereignisse niemals wiederholen.

Auszug aus „Mein Kampf“«“: „Die Schwäche und Halbheit, mit der man schon im alten Deutschland zu einer so furchtbaren Erscheinung Stellung nahm, darf als sichtbares Verfallszeichen eines Volkes gewertet werden. Wenn die Kraft zum Kampfe um die eigene Gesundheit nicht mehr vorhanden ist, endet das Recht zum Leben in dieser Welt des Kampfes. Sie gehört nur dem kraftvollen „Ganzen“ und nicht dem schwachen „Halben“. (Adolf Hitler, Mein Kampf, S.282 – Die Verprostituierung der Volksseele). 

„Jede Kreuzung zweier nicht ganz gleich hoher Wesen gibt als Produkt ein Mittelding zwischen der Höhe der beiden Eltern. Das heißt also: das Junge wird höher stehen als die rassisch niedrigere Hälfte des Elternpaares, allein nicht so hoch wie die höhere. Folglich wird es im Kampf gegen diese höhere später unterliegen. Solche Paarung widerspricht aber dem Willen der Natur zur Höherzüchtung des Lebens überhaupt. Die Voraussetzung hierzu liegt nicht im Verbinden von Höher- und Minderwertigem, sondern im restlosen Siege des ersteren. Der Stärkere hat zu herrschen und sich nicht mit dem Schwächeren zu verschmelzen, um so die eigene Größe zu opfern. Nur der geborene Schwächling kann dies als grausam empfinden, dafür aber ist er auch nur ein schwacher und beschränkter Mensch; denn würde dieses Gesetz nicht herrschen, wäre ja jede vorstellbare Höherentwicklung aller organischen Lebewesen undenkbar. Die Folge dieses in der Natur allgemein gültigen Triebes zur Rassenreinheit ist nicht nur die scharfe Abgrenzung der einzelnen Rassen nach außen, sondern auch ihre gleichmäßige Wesensart in sich selber.“ (Adolf Hitler, Mein Kampf, S.312 – Die Rasse). 

Alfred Ploetz, der Begründer der deutschen Rassenhygiene. Dieser forderte schon 1895, die menschliche Nachkommenschaft nicht:

…irgendeinem Zufall einer angeheiterten Stunde [zu] überlassen. […]

Stellt es sich trotzdem heraus, daß das Neugeborene ein schwächliches und mißratenes Kind ist, so wird ihm vom Ärztekollegium, das über den Bürgerbrief der Gesellschaft entscheidet, ein sanfter Tod bereitet, sagen wir durch eine kleine Dosis Morphium […]“

 Alfred Ploetz in Bd. 1 der Reihe „Grundlinien einer Rassen-Hygiene“. Die Tüchtigkeit unserer Rasse und der Schutz der Schwachen, S. 144; Fischer Verlag, Berlin 1895

Alfred Ploetz positioniert sich dort ferner entschieden gegen aufklärerisches Egalisierungsbestreben:

Die Beschränkung des Kampfes ums Dasein und das Anwachsen der Kontraselektion erscheinen hauptsächlich im Gefolge des Siegeszuges, den der humanitäre Gleichberechtigungsgedanke durch unsere moderne Kulturwelt angetreten hat.“

 Die Tüchtigkeit unserer Rasse und der Schutz der Schwachen, S. 116

Armen-Unterstützung darf nur minimal sein und nur an Leute verabfolgt werden, die keinen Einfluss mehr auf die Brutpflege haben. Solche und andere ‚humane Gefühlsduseleien‘ wie Pflege der Kranken, der Blinden, Taubstummen, überhaupt aller Schwachen, hindern oder verzögern nur die Wirksamkeit der natürlichen Zuchtwahl.“

 Die Tüchtigkeit unserer Rasse und der Schutz der Schwachen, S. 146

Berufung eines Sachverständigenbeirat

Sachverständigenbeirat für Bevölkerungs- und Rassenpolitik

„Der dauernd und bedrohlich zunehmende Geburtenrückgang, die Benachteiligung der erbgesunden Familien, wie auch die mehr und mehr in Erscheinung tretende Rassenmischung und Entartung der deutschen Familie erfordern die größte Aufmerksamkeit und Beachtung der Reichsregierung, um diese Entwicklung durch gesetzlich zu treffende Maßnahmen aufzuhalten und sowohl quantitativ wie qualitativ den Bestand unseres Volkes zu sichern. Zur Unterstützung bei der Vorbereitung dieser Maßnahmen hat der Reichsminister des Innern an Stelle des im Jahre 1930 begründeten Reichsausschusses für Bevölkerungsfragen einen Sachverständigenbeirat für Bevölkerungs- und Rassenpolitik berufen, dem vorerst folgende Personen angehören werden: …

„Naumburger Tageblatt“, Naumburg , den 6. Juni 1933
Liste der Mitglieder des Sachverständigenbeirat für Bevölkerungs- und Rassenpolitik im Reichsinnenministerium

Dr. jur. Heinrich „Heinz“ Josef Philipp Müller, Darmstadt – Hessischer Staatsminister für Inneres, Justiz und Finanzen a.D., Oberbürgermeister von Darmstadt

Walter Buch, München – Major a.D., Reichsleiter

Dr. Friedrich Burgdörfer, Berlin – Direktor im statistischen Reichsamt, Bevölkerungswissenschaftler

Dipl. Landwirt Richard Walther Darré, München – Führer der Deutschen Bauern- und Landwirtschaftsverbände, Präsident des Deutschen Landwirtschaftsrates

Professor Dr. phil. Hans Friedrich Karl Günther, Jena – Philologe

Dr. med. Dr. phil. h. c. Alfred Plötz, Herrsching am Ammersee – Arzt und Rassenforscher

Dr. jur. Falk Ruttke, Berlin – Jurist

Professor Dr. Bodo Spiethoff, Jena – Dermatologe und Venerologe sowie Hochschullehrer

Professor Dr. Paul Schultze-Naumburg, Berlin – Rassen- und NS-Kulturtheoretiker

Wilhelm Heinrich Börger, Berlin – Mitglied des Reichstags (NSDAP)

Dr. med. Gerhard Wagner, München – Führer der Deutschen Ärzteschaft im Deutschen Reich

Freifrau Charlotte von Hadeln, Halle a. d. Saale – Funktionärin in Frauenverbänden und Schriftstellerin

… Bei der überaus starken Belastung unseres Volkes mit Steuern, Sozial- abgaben und Zinsen dürfen wir uns der Erkenntnis nicht verschließen, dass der Staat an einen Umbau der gesamten Gesetzgebung und eine Verminderung der Lasten für Minderwertige heranzu- gehen haben wird. (…)

… Zur Erhöhung der Zahl erbgesunder Nachkommen haben wir die Pflicht, die Ausgaben für Minderwertige, Asoziale und hoffnungslos Erbkranke herab- zusetzen und die Fortpflanzung der schwer erblich belasteten Personen zu verhindern. (…)

… Es gibt kein gleiches Recht für alle.
Jeder hat soviel Recht, wie er für das Volk wert ist. (…)

Ausschnitt aus einem Vortrag von Reichsminister Frick auf der ersten Sitzung des Sachverständigenbeirats für Bevölkerungs- und Rassenpolitik (28. Juni 1933)

1935 kündigte Hitler ebenfalls auf dem Nürnberger Reichsparteitag gegenüber dem Reichsärzteführer Gerhard Wagner an, dass er die „unheilbar Geisteskranken zu beseitigen“ suche und zwar spätestens im Falle eines künftigen Krieges.

Die Eliminierung der „unerwünschten Elemente“ wurde unter dem irreführenden Begriff »Euthanasie« mit dem Beginn des Zweiten Weltkrieges in die Tat umgesetzt. Als äußerer Anlass und rechtfertigender Vorwand wurden die Bittschriften von Eltern an die Kanzlei des Führers (KdF) herangezogen, die um die Gewährung des »Gnadentod« für ihre behinderten Kinder baten.

Der Auftrag Hitlers

Der Ermordung unheilbar Kranker und Behinderter hatte Adolf Hitler im Oktober 1939 mit einem auf den 1. September zurückdatierten und auf seinem Privatbogen verfassten Schreiben gegeben. Die Rückdatierung des Führer-Erlasses verdeutlichte, dass mit Beginn des Zweiten Weltkriegs am 1. September 1939 auch der innere Krieg gegen Menschen begonnen hatte, die dem Rassenideal der Nationalsozialisten nicht entsprachen und somit als „schädlich“ und „wertlos“ galten. Adressiert war das Schreiben an Philipp Bouhler (1899-1945), Leiter der „Kanzlei des Führers“, und Hitlers Leibarzt Karl Brandt (1904-1948).

Der Führer-Erlass für den „Gnadentod“, datiert auf den 1. September 1939, war ein privates Schreiben, welches als ein Führer-Erlass doch Recht schaffen sollte.

Mit Führer-Erlass vom 9. Oktober 1939 wurde der von Reichsgesundheitsführer und Chef der Reichsärztekammer Leonardo Conti geleiteten Abteilung IV des Reichsministeriums des Innern die in Frage kommenden Heil- und Pflegeanstalten zur Benennung bestimmter Patienten mittels Meldebögen aufgefordert, auf denen detaillierte Angaben zu Krankheit und Arbeitsfähigkeit zu machen waren. In einem beiliegenden Merkblatt waren folgende Kriterien angegeben:

  • Schizophrenie, Epilepsie, Encephalitis, Schwachsinn, Paralyse, Chorea Huntington, Menschen mit seniler Demenz oder anderen neurologischen Endzuständen, wenn sie nicht oder nur noch mit mechanischen Arbeiten beschäftigt werden konnten.
  • Menschen, die schon länger als fünf Jahre in der Anstalt waren.
  • Kriminelle »Geisteskranke«.
  • Menschen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen oder nicht »nichtdeutschen oder artverwandten Blutes« waren.

Meldebogenvordruck zur Bewertung eines jeden Patienten in allen Heil- und Pflegeanstalten im gesamten Deutschen Reich, der ausgefüllt von den Ärzten an den „Reichsausschuss zur wissenschaftlichen Erfassung von erb- und anlagebedingten Leiden“ gesandt werden musste. In Berlin wurden die Meldebögen durch drei ärztliche Gutachter geprüft. Diejenigen Menschen, die ermordet werden sollten, erhielten ein „+“-Zeichen auf dem Bogen. 

Vier Tarnorganisationen wurden 1939 eingerichtet:

  • »Reichsarbeitsgemeinschaft Heil- und Pflegeanstalten« (RAG) 
    versandte Fragebögen an alle Kliniken, die diese an die RAG zurück senden mussten. Die RAG leitete diese an Mediziner, die schließlich über Leben und Tod der Patienten entschieden.
  • »Gemeinnützige Krankentransport GmbH« (Gekrat) 
    Die Transportorganisation. Große Gekrat-Busse (ehemalige Reichspost-Busse) brachten die Behinderten von ihren Kliniken in die Euthanasie-Tötungszentren.
  • »Gemeinnützige Stiftung für Anstaltspflege« (Stiftung) 
    mietete komplette Gebäudekomplexe oder Teile von ihnen, wandelte die Räume in Tötungseinrichtungen um, wählte entsprechendes Personal aus und verwaltete die wirtschaftlichen Angelegenheiten der „Anstalten“.
  • »Zentralverrechnungsstelle Heil- und Pflegeanstalten« (ZVST) 
    war verantwortlich für die Selbst-Finanzierung der »Aktion T4«.

Tötungsverfahren

Professor Dr. Hermann Paul Nitsche

Die Nationalsozialisten strebten in ihrer rassistischen Ideologie danach, Menschen mit Behinderungen und psychischen Erkrankungen zu eliminieren. Um diese Tötungen effizient und unauffällig durchzuführen, suchten sie nach einer geeigneten Methode. Viktor Brack, Leiter des Amtes II der Kanzlei des Führers, beauftragte Anfang 1940 den Professor Dr. Hermann Paul Nitsche damit, ein medikamentöses Verfahren für die Euthanasie-Opfer zu entwickeln und zu testen. Nitsche, der bereits in der Vergangenheit eigeninitiativ Hungerkuren für Patienten in der Heil- und Pflegeanstalt Pirna-Sonnenstein eingesetzt hatte, entwickelte als Leiter der Landesheil- und Pflegeanstalt Leipzig-Dösen eine Methode zur Tötung von Menschen mit Behinderungen.

Er wählte das Barbiturat „Luminal“ als Wirkstoff – ein Schlafmittel, das auch bei Epilepsie-Patienten verwendet wurde. Luminal hatte den „Vorteil“, dass es ein gängiges Medikament war und in vielen Kliniken vorhanden war. Durch eine leichte Überdosierung führte es nicht unmittelbar zum Tod. Die Opfer starben erst nach einer Reihe von komplizierten und oft langwierigen Komplikationen wie Lungenstauung, häufig in Verbindung mit Kreislaufversagen. Dies ermöglichte es den Verantwortlichen der „Euthanasie“ praktisch, den Tod als „natürlich“ zu deklarieren, etwa als Folge von „Herzschwäche“ oder „Lungenentzündung“. Nitsche führte sein „Luminal-Schema“ an über 100 Patienten durch, um die Wirksamkeit der Methode zu testen.

Diese grausame Praxis zeigt die dehumanisierende und zynische Herangehensweise der Nationalsozialisten gegenüber Menschen mit Behinderungen. Ihre Bemühungen, eine Methode zu finden, die den Anschein eines natürlichen Todes erweckte, verdeutlichen die Brutalität und das Ausmaß der Verbrechen, die im Rahmen der sogenannten Euthanasie-Aktion T4 begangen wurden. Dieses dunkle Kapitel der Geschichte erinnert uns daran, wie wichtig es ist, die Menschenrechte und die Würde jedes Einzelnen zu schützen und sicherzustellen, dass solche Verbrechen niemals wieder geschehen dürfen.

Kinder-»Euthanasie«

Als Hitler die „Anordnung“ zur Ausrottung »lebensunwerten Wesen« im Oktober 1939 offiziell erlässt, ist die systematische Massentötung behinderter Kinder bereits in vollem Gange. 

Runderlass vom 18. August und Beginn der Kinder-»Euthanasie«

Ein zentrales Dokument für die Kinder-»Euthanasie« war der streng vertrauliche Runderlass des Reichsinnenministeriums vom 18. August 1939. Er verpflichtete Ärzte und Hebammen, Kleinkinder und Säuglinge mit bestimmten „schweren, angeborenen Leiden“ bei dem Reichausschuss zu melden. Meldepflichtig waren vorerst Kinder bis drei Jahre, später wurde das Alter auf 16 Jahre hochgesetzt. 

Für jede Meldung gab es eine Vergütung von 2,08 Reichsmark an die meldende Hebamme bei einem Durchschnittsmonatsgehalt aller Bürgerinnen und Bürger von 180 Reichsmark ein guter Hinzuverdienst.

Kinder-»Euthanasie« ist eine verharmlosende Bezeichnung für die im Nationalsozialismus organisierte Tötung geistig und körperlich behinderter Kinder und Jugendlicher sowie solcher mit auffälligem Verhalten. Der Kinder-»Euthanasie« fielen in über 30 sogenannten „Kinderfachabteilungen“ mindestens 5.000 Menschen zum Opfer.

Die Kinder-»Euthanasie«« führte zu einer entscheidenden Beschleunigung bei der Umsetzung der latent geplanten „rassehygienischen Ausmerze“, die mit dem Beschluss des „Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ vom 14. Juli 1933 begann und in mehreren Schritten (s.u. Aktion T4, Hintergründe und historische Einordnung) zur Kinder- und schließlich zur Erwachsenen-»Euthanasie« führte. Es kann von einer nahezu parallelen Entschlussbildung für beide »Euthanasie«-Gruppen ausgegangen werden.

Beginn der Ermordung von Kindern

Dr. med. Werner Julius Eduard Catel, ca. 1933

Aller Wahrscheinlichkeit nach war der sogenannte Fall „Kind K.“ (Kind „Kressler“ oder „Knauer“ – beides vermutlich Pseudonyme) der Anlass für die Kinder-»Euthanasie« während der Zeit des Nationalsozialismus. Der Fall ereignete sich 1939 vor Kriegsbeginn, das genaue Datum ist nicht gesichert. Ein Vater aus Pomßen, ein 20 Kilometer südöstlich von Leipzig gelegenes Dorf bat einem seiner Kinder den „Gnadentod“ zu gewähren. Das Kind war blind, ohne linken Unterarm und mit einem missgebildeten Bein geboren und bei Werner Catel, Direktor der Universitätskinderklinik Leipzig vorgestellt worden. Catel diagnostizierte, dass das Kind „nie normal“ werde und das Leben solcher Wesen überdies wertlos sei. Ein Bruder des Vaters riet, direkt an Adolf Hitler zu schreiben. Nach Darstellung eines Oberarztes von Catel, Erich Häßler, wurde dieser „Rat“ von Catel selbst erteilt. Hitler, der sich stets öffentlich über die „moderne Humanitätsduselei“ zugunsten der Kranken und Schwachen mokiert hatte, nahm sich des Falles an. Hitler entsandte Karl Brandt nach Leipzig. Er veranlasste die Ermordung des Kindes durch „Einschläferung“ beauftragte Catel, zu entscheiden, was zu tun sei; ihm wurde Straffreiheit zugesichert. Das Kind wurde am 25. Juli 1939 von Catel „eingeschläfert“, getötet wurde es nach dem „Luminal-Schema“ von Hermann Paul Nitsche. Der Anfang der Kinder-»Euthanasie« in Deutschland.

Auch der Anstaltsaufenthalt löst das Problem ja nicht. Die seelische Belastung der Eltern bleibt. Das Monstrum vegetiert weiter, sich selbst zur Qual.

Werner Catel, Interview in DER SPIEGEL 8/1964

Hitler befahl anschließend, dass in vergleichbaren Fällen ebenso zu verfahren sei. Viele Kinder wurden in Leipzig-Dösen mit Luminal getötet, indem man einmal oder mehrfach 0,3 Gramm Luminal täglich verabreichte. Das Medikament wurde der Nahrung oder Getränken beigemischt beziehungsweise als Zäpfchen verabreicht. Eine Überdosierung führte zum Tod durch Lungenentzündung. Bei epileptischen Kindern erfolgte dagegen der Entzug des Medikaments, woraufhin der Tod als Folge von Dauerkrämpfen eintrat.

Parallel dazu liefen Vorbereitungen, um auch kranke oder behinderte Erwachsene gezielt zu töten. Bouhler und Brandt baten Hitler um eine schriftliche Ermächtigung, die er ihnen – wie oben beschrieben – im Oktober 1939 erteilte. Dieser geheime Führererlass ist die einzige vermeintliche Rechtsgrundlage, auf deren Basis in den Jahren 1939–1945 »Euthanasie« praktiziert wurde.

Der von Hitlers Leibarzt Theo Morell initiierte Entwurf eines Sterbehilfe-Gesetzes, der im Frühjahr 1940 in der KdF ausgearbeitet wurde, stieß auf Hitlers Ablehnung. Eine gesetzliche Grundlage für die im Nationalsozialismus praktizierte »Euthanasie« hat es daher zu keiner Zeit gegeben. Das Strafgesetzbuch verbot aktive Sterbehilfe sogar.

Die konkrete Umsetzung des »Euthanasie«-Programms wurde in der KdF von Werner Heyde, Philipp Bouhler, Karl Brandt, Leonardo Conti, Herbert Linden und 10–15 anderen Psychiatern vorbereitet. Eine beratende Kommission wurde mit dem Auftrag eingesetzt, die Tötung der psychisch kranken Kinder zu organisieren. Zur Tarnung wählte die Kommission die Bezeichnung „Reichsausschuss zur wissenschaftlichen Erfassung von erb- und anlagebedingten Leiden“.

Ab dem 18. August 1939 verlangte der sogenannte Runderlass des Reichsministers des Innern, dass zur „Klärung wissenschaftlicher Fragen auf dem Gebiet der angeborenen Missbildung und der geistigen Unterentwicklung“ Kinder mit bestimmten Behinderungen (Idiotie, Mikroenzephalie, Hydrozephalie, Missbildung jeder Art, Lähmungen) an den Reichsausschuss zu melden seien.

Meldepflichtig waren insbesondere Hebammen und Ärzte in Entbindungsheimen. Der Reichsausschuss entschied über das weitere Schicksal der Kinder durch deren Einordnung in drei Kategorien:

  1. „keine weiteren Maßnahmen“,
  2. „Beobachtung“, das heißt Einweisung in psychiatrische Heil- und Pflegeanstalt – Tötung vorbehalten und
  3. „Behandlung“, das heißt sofortige Tötung.

Die erste Fachabteilung wurde zu diesem Zweck in Brandenburg-Görden eingerichtet. Insgesamt existierten über 30 solcher Fachabteilungen. Einzelmorde unter Verabreichung des Barbiturats Luminal fanden bis 1945 statt.

Nachdem in der wissenschaftlichen Forschung bis vor Kurzem die Identität des Kindes geklärt schien, stellt der Fall des Kindes K. mit Stand November 2007 erneut ein Forschungsproblem dar. Es ist aber weiterhin von einem Fall Kind K. in Leipzig oder Umgebung als sogenannter Initialfall vor Kriegsbeginn auszugehen. Das Todesdatum des Kindes markiert einen entscheidenden Wendepunkt in dem Entscheidungsprozess zur Ausführung des Euthanasie-Programms.

Erwachsenen-»Euthanasie«

Die Erwachsenen-»Euthanasie« im Nationalsozialismus begann am 21. September 1939 mit einem Erlass zur Erfassung sämtlicher psychiatrischer Anstalten. Zeitgleich wurden im Osten bereits mehr als 10.000 psychisch Kranke durch Erschießen oder Gas ermordet. Wesentliches Kriterium für die Aufnahme in die Todeslisten war die Arbeitsunfähigkeit der psychisch Kranken.

Einem Personenkreis um Werner Heyde, Philipp Bouhler, Karl Brandt, Leonardo Conti wurde im Januar 1940 im Alten Zuchthaus Brandenburg die Tötung von Menschen in einer Gaskammer und zu Vergleichszwecken die Tötung mit Injektionen vorgeführt wurde. Reichsgesundheitsführer Conti soll dabei selbst Injektionen vorgenommen haben. Diese sogenannte „Brandenburger Probevergasung“ war Teil der Vorbereitungen zur »Aktion T4« im Rahmen der NS-Krankenmorde. 

Die Überführung der Personen auf der Todesliste in die Vernichtungsanstalten erfolgte ab 1940 zu Tarnungszwecken über sogenannte Zwischenanstalten.

Aktion T4

In einer Villa in der damaligen Tiergartenstraße 4 in Berlin-Mitte war die Bürozentrale für die Leitung der Ermordung behinderter Menschen im gesamten Deutschen Reich untergebracht.

In den erhaltenen zeitgenössischen Quellen findet sich die Bezeichnung »Aktion T4« nicht. Dort wurde der Begriff Aktion – oder auch mit einem vorangestellten Kürzel für »Euthanasie« (Eu-Aktion bzw. nur E-Aktion) – verwendet.

Im Gebiet des Deutschen Reiches wurden zwischen 1939 und 1941 sechs Tötungsanstalten errichtet, vorwiegend in bereits genutzten psychiatrischen Kliniken:

  • Brandenburg bei Berlin (Januar 1940 – September 1940),
  • Grafeneck bei Stuttgart (Januar 1940 – Dezember 1940),
  • Hartheim bei Linz in Österreich (Januar 1940 – Dezember 1944),
  • Sonnenstein/Pirna bei Dresden (April 1940 – August 1943),
  • Bernburg bei Magdeburg (September 1940 – April 1943),
  • Hadamar bei Koblenz (Januar 1941 – August 1941).

Jede dieser Tötungs-Anstalten wurde durch einige kleinere Anstalten „beliefert“, den „Zwischenanstalten“. Die Opfer wurden von ihren Kliniken zuerst nach diesen „Zwischenanstalten“ geschickt, dann erst nach einem der sechs Tötungs-Zentren. 

Die Zwischenanstalten dienten dabei dem Zweck der Verschleierung des Todesorts und Todeszeitpunkts: Das Personal der Pflegeanstalten durften die Patienten nur bis dort begleiten. Von dort aus wurden die Patienten zu den Tötungsanstalten transportiert.

Da die Täter für ihre Morde in den Tötungsanstalten Giftmittel brauchten, wandten sie sich an den Reichsführer SS Heinrich Himmler, der sie an das Kriminaltechnische Institut des Reichskriminalpolizeiamtes verwies. Der zuständige Referent, Dr. Albert Widmann, kam auf die Idee, die Kranken durch Kohlenmonoxid zu töten. Während Widmann daran dachte, das Gas nachts, wenn die Kranken schliefen, in die Schlafsäle zu leiten, entschieden die Verantwortlichen der »Aktion T4« anders.

Die Patienten sollten in eigens eingerichteten Gaskammern umgebracht werden. Der erste Versuch mit Menschen fand im Dezember 1939 oder Januar 1940 im alten Zuchthaus Brandenburg statt. An ihm nahm als Beobachter neben den »Euthanasie«-Beauftragen Hitlers, Dr. Karl Brandt und Philipp Bouhler, dem für Gesundheitsfragen zuständigen Staatssekretär im Reichsinnenministerium, Leonardo Conti, etlichen Bürokraten und Ärzten auch Albert Widmann teil, der die Ärzte instruierte, wie man das Gas in die Kammer leitete. Die versammelten Teilnehmer verfolgten das qualvolle Ersticken der Opfer durch ein Guckloch in der Tür. Widmann beschaffte in der Folgezeit das notwendige Kohlenmonoxidgas für die »Euthanasie«-Morde vom Ludwigshafener Werk der IG Farben, der heutigen BASF. 

Das Zahngold der Ermordeten wurde von der Degussa verarbeitet. Die Gehirne wurden im Kaiser-Wilhelm-Institut für Hirnforschung in Berlin und im Kaiser-Wilhelm-Institut für Psychiatrie in München (beide heute Max-Planck-Institute) untersucht.

Nachdem durch ein Gesetz vom 3. Juli 1934 seelische Leiden endgültig nicht mehr als Folge des Kriegseinsatzes anerkannt wurden gehörten zu den Ermordeten etwa 5.000 ehemalige Heeressoldaten, die aufgrund der im Ersten Weltkrieg erlittenen schweren psychosozialen Störungen in Heilanstalten lebten.

Aktion 14f13

Die Aktion 14f13, in der Sprache des Nationalsozialismus auch als Sonderbehandlung 14f13 bezeichnet, betraf die Selektion und Tötung von als „krank“, „alt“ und „nicht mehr arbeitsfähig“ betitelten KZ-Häftlingen im Deutschen Reich von 1941 bis 1944. Sie wurde auch als Invaliden- oder Häftlings-»Euthanasie« bezeichnet und wurde später noch auf weitere in den Konzentrationslagern internierte Personengruppen ausgeweitet.

Die Auswirkungen der NS-»Euthanasie« auf die Justiz

Fehlende Rechtsgrundlage

Gürtners Handvermerk auf den „Erlass des Führers“

Das Reichsjustizministerium war über die NS-»Euthanasie« nicht informiert worden und wurde erst im Juli 1940 durch Berichte von untergeordneten Dienststellen oder auch unmittelbar durch Briefe über die laufenden Vorgänge in Kenntnis gesetzt. Der Vormundschaftsrichter Lothar Kreyssig (wir gehen auf ihn näher im Kapitel „Der Widerstand“ ein) teilte am 8. Juli 1940 dem Minister der Justiz mit, dass Geisteskranke ohne Gewähr eines geordneten Rechtsganges und ohne gesetzliche Grundlage zu Tode gebracht würden. Nachdem Hans Heinrich Lammers am 23. Juli 1940 Reichsjustizminister Franz Gürtner mitgeteilt hatte, Hitler habe bereits früher eine gesetzliche Regelung der Euthanasie abgelehnt, meinte Gürtner, die heimliche Tötung von Geisteskranken müsse dann sofort eingestellt werden. Acht Monate nach Beginn der »Aktion T4« am 27. August 1940 erhielt Gürtner erst im Nachhinein offiziell Kenntnis von einem geheimgehaltenen sogenannten „Führererlass“ vom Oktober 1939, der aber rückdatiert auf den 1. September 1939 war, in welchem Ärzte zu den »Euthanasie«-Morden ermächtigt wurden. Gürtner gab daraufhin seinen Widerstand auf.

Die Justiz wurde bei ihrer praktischen Tätigkeit vor allem in zwei Bereichen gestört, nämlich bei der freiwilligen Gerichtsbarkeit und bei der Strafgerichtsbarkeit. Vormundschaftsgerichte mussten über Aufenthalt und Schicksal der geisteskranken Mündel informiert werden, um vermögensrechtliche Angelegenheiten der Vormund- und Pflegschaften erledigen zu können. Das Ansehen dieser Gerichte litt darunter, dass sie auf Anfragen keine Antwort geben konnten. Bei der Strafgerichtsbarkeit konnten manche eingeleitete Verfahren nicht abgeschlossen werden, da in eine Heilanstalt eingewiesene Täter oder Zeugen durch Verlegung unauffindbar oder getötet worden waren. Nach dem Legalitätsprinzip war die Staatsanwaltschaft eigentlich verpflichtet, wegen aller gerichtlich strafbaren und verfolgbaren Handlungen einzuschreiten; sie geriet in Erklärungsnöte, wenn Anzeigen nicht nachgegangen wurde.

Die Mitarbeiter der Zentraldienststelle in der Tiergartenstraße 4 waren bestrebt, ein Gesetz zu erhalten, das sie vor einer denkbaren Strafverfolgung zuverlässig schützen würde. Bouhler legte schließlich im Herbst 1940 einen ausgearbeiteten Gesetzentwurf vor, der jedoch von Hitler abgelehnt wurde.

Hausärzte wurden im Frühjahr mit der verhängnisvollen Diagnose der Erbkrankheit bei ihren Patienten vorsichtiger. Infolge einer steigenden Zahl von Anzeigen und juristischen Komplikationen bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften fand eine Besprechung führender Richter und Staatsanwälte in Berlin statt, und das Reichsjustizministerium ordnete mit Rundverfügung („betrifft: Vernichtung lebensunwerten Lebens“) von Ende. April 1941 an, dass diese und künftige juristische Vorgänge unbearbeitet von den Staatsanwaltschaften und Gerichten an das Ministerium zu geben seien. Dieses waren die Ergebnisse der:

Die Schlegelberger-Konferenz

Die Schlegelberger-Konferenz, benannt nach dem damaligen kommissarischen Reichsjustizminister Franz Schlegelberger, bezieht sich auf eine bedeutsame Tagung, die am 23. und 24. April 1941 im „Haus der Flieger“ in Berlin stattfand. Der Hauptzweck dieser Konferenz bestand darin, führende Justizbeamte über die laufenden Gasmorde im Rahmen der sogenannten »Aktion T4« zu informieren. Ziel war es, die Teilnehmer darüber zu instruieren, keine Anzeigen oder Eingaben in Bezug auf die Morde im Zusammenhang mit der „Euthanasie“ zu bearbeiten.

Das Konferenzgebäude, das früher als Sitz des Volksgerichtshofs diente und später für verschiedene Zwecke genutzt wurde, befand sich am Leipziger Platz/Prinz-Albrecht-Straße in Berlin. Die Konferenz versammelte mehr als 90 Teilnehmer, darunter alle 34 Oberlandesgerichtspräsidenten, die 34 Generalstaatsanwälte, Staatssekretär Roland Freisler, Reichsgerichtspräsident Erwin Bumke und der Präsident des Volksgerichtshofs Otto Thierack. Auf der Tagesordnung des ersten Vormittags standen „Vorträge über eine für die Justiz besonders wichtige Frage“.

Die Schlegelberger-Konferenz hatte eine entscheidende Rolle bei der Etablierung und Durchführung der „Euthanasie“-Morde während des Nationalsozialismus. Die Teilnehmer wurden in Kenntnis gesetzt und angewiesen, keine rechtlichen Schritte in Bezug auf diese Verbrechen zu unternehmen, was die umfassende Kollaboration der Justiz mit diesen grausamen Taten verdeutlicht. Dieses dunkle Kapitel der Geschichte unterstreicht die Bedeutung der Erinnerung und des Bewusstseins über solche Ereignisse, um sicherzustellen, dass sie sich niemals wiederholen.

„Das Volk verlangt die Ausübung der Rechtspflege durch Richter seines Vertrauens. Es erinnert sich sehr wohl daran, dass das gelernte Richtertum als Einrichtung nur eine Folge der immer mehr zunehmenden Unübersichtlichkeit der Lebensverhältnisse und damit der Rechtsordnung war, dass der gelehrte Richter aber ebenso in der Volksgemeinschaft stehen muss wie der Volksrichter vergangener Zeiten. Fühlt der Richter sich nicht mit seinem ganzen Herzen dem Volke verbunden, so kann er den ihm vom Volk durch den Führer erteilten Auftrag, das Recht zu finden, nicht erfüllen. Der Richter soll Recht sprechen im Namen des Volkes. Hat sich die Weltanschauung in einem Volke so grundlegend und mit gefestigter Kraft gewandelt, wie in Deutschland nach dem Siege der Bewegung, so kann der Richter getreu seines Amtes nur walten, wenn er von dieser neuen Weltanschauung durchdrungen ist, und es kann keinem Zweifel unterliegen, dass nunmehr jede Norm des geltenden Rechts unter Berücksichtigung der im Parteiprogramm anerkannten Sittenordnung und Weltanschauung und dazu der massgebenden Willensäusserung ihres Schöpfers und berufensten Künders, des Führers, auszulegen und anzuwenden ist […]

In Ihren mündlichen und schriftlichen Berichten, meine Herren, kehrt fortlaufend der Zweifel wieder, welche Bewandtnis es mit der Vernichtung unwerten Lebens hat. Sie berichten über unglaubliche im Volke herumschwirrendende Gerüchte, und Sie beklagten, dass Sie sich ausser Stande sähen, aufklärend zu wirken, weil Ihnen das Wissen der Dinge fehlt. Diese Klage ist begründet. Ich habe deshalb alsbald nach der Übernahme des Ministeramts Gelegenheit gesucht, mir selbst restlos Klarheit zu verschaffen, und ich danke auch an dieser Stelle dem Chef der Kanzlei des Führers, Reichsleiter Pg. Bouhler, für die eingehende Unterrichtung. Noch mehr aber danke ich ihm dafür, dass er sich bereit gefunden hat, durch seine ersten Sachkenner in dieser Versammlung die Aufschlüsse zu geben, die für die Amtsführung der Oberlandesgerichtspräsidenten und Generalstaatsanwälte notwendig sind….“

Aus der Eröffnungsrede des damaligen kommissarischen Reichsjustizministers Dr. Franz Schlegelberger auf der Konferenz
Bild zeigt (von links nach rechts) Dr. Roland Freisler, Dr. Franz Schlegelberger, Professor Dr. Otto Thierack und Dr. Curt Ferdinand Rothenberger. Scherl-Bilderdienst, Berlin

Dr. Franz Schlegelberger, der als Verantwortlicher im Reichsjustizministerium 1941/42 den Massenmord an Psychiatriepatienten deckte, wurde vom Militärgerichtshof III 1947 zu lebenslanger Haft verurteilt, aber 1951 wegen Krankheit aus der Haft entlassen. 1957 wurde die Reststrafe auf Anordnung des amerikanischen Botschafters erlassen. Schlegelberger hatte schon von Hitler für seinen Ruhestand ein Honorar von 100.000 RM erhalten, die Bundesrepublik Deutschland zahlte ihm eine monatliche Pension von fast 3.000 DM. Schlegelberger starb 1970 im Alter von 94 Jahren.

Beteiligung der Justiz an den Krankenmorden

Die Beteiligung der Justiz an den Krankenmorden während des Nationalsozialismus ist ein erschreckendes Kapitel der deutschen Geschichte. Die Schlegelberger-Konferenz, die auf Anweisung des damaligen kommissarischen Reichsjustizministers Franz Schlegelberger im April 1941 stattfand, verdeutlichte die Bereitschaft der Justiz, sich aktiv an den Verbrechen zu beteiligen.

In dieser Konferenz informierte Schlegelberger die Teilnehmer über die Entschlüsse des Führers, die für ihre Amtsführung von Bedeutung seien. Die Justizbeamten wurden dazu angehalten, sich nicht gegen Maßnahmen zu stellen, die sie irrtümlich für illegal halten könnten, sondern den Willen des Führers zu befolgen. Viktor Brack und Werner Heyde kommentierten und rechtfertigten das Tötungsprogramm, während eine Kopie des Führerbefehls herumgereicht wurde.

Die Teilnehmer der Konferenz akzeptierten die Informationen ohne Widerspruch. Es wurde beschlossen, solche Fälle, in denen die Frage der „Vernichtung lebensunwerten Lebens“ eine Rolle spiele, nicht weiter zu bearbeiten, sondern an das Innenministerium weiterzuleiten. Neue Ermittlungsverfahren wurden nicht mehr eingeleitet, und bestehende Verfahren wurden niedergeschlagen.

Die stenographisch aufgenommenen Aufzeichnungen zur »Euthanasie« wurden aus dem Gesamtprotokoll entfernt und sind verschollen. Dennoch sind Notizen von Teilnehmern erhalten geblieben. Historiker wie Wolfram Wette bezeichnen die Konferenz als ein „außerordentliches Exempel der Rechtszerstörung der Justiz“. Die Justizelite habe sich dazu verpflichtet, die strafrechtliche Garantie des Rechts auf Leben außer Kraft zu setzen und Klagen niederzuschlagen, was sie zu Komplizen der rechtswidrigen Tötung von Zehntausenden von Menschen gemacht habe.

Die »Aktion T4« wurde schließlich aufgrund der Predigt von Bischof August Clemens von Galen und seiner Strafanzeige wegen Mordes gegen Unbekannt im Juni 1941 beendet. Doch trotz der offiziellen Beendigung setzten die Morde inoffiziell unter der Verantwortung der örtlich zuständigen Erbgesundheitsgerichte fort.

Die Beteiligung der Justiz an diesen Verbrechen verdeutlicht die Verantwortung und Mitwirkung von Institutionen, die eigentlich für Recht und Gerechtigkeit stehen sollten. Es ist von entscheidender Bedeutung, sich dieser dunklen Vergangenheit bewusst zu sein und sicherzustellen, dass solche Ereignisse niemals wieder passieren.

Die dezentrale »Euthanasie«

Tötungen durch Mangelkost, Misshandlung und Vergiftung 1941-1945

Zahlreiche Tötungen wurden auch nach dem am 24. August 1941 verfügten »Euthanasie-Stopp« vorgenommen. Der neue „Anstaltsalltag“ der Heil- und Pflegeanstalten diente jetzt nicht nur als „Verschiebebahnhof“ sondern war geprägt und bestimmt von gezielten Tötungen. Anders als bei der „Aktion T4“ gab es keine aus Berlin gesteuerte Organisation der Morde mehr. Die Verantwortung lag nun zu großen Teilen bei den Länder- und Provinzialverwaltungen, die auch ohne zentrale Anweisungen die »Euthanasie« in ihren Anstalten weiterführten.

Hungerkost-Erlass

Eine „Sonderkost“ in Form einer fleischlosen und fettarmen Verpflegung für chronisch kranke und arbeitsunfähige Patienten war bereits 1936 von Anstaltsleiter Paul Nitsche in der Anstalt auf Schloss Sonnenstein in Pirna bei Dresden bei einem Viertel der Patienten erprobt worden; die Kostenersparnis sollte den Heilbaren zugutekommen.

Zu den Rechtsgrundlagen zählte also der »Hungerkost-Erlass« des Bayerischen Staatsministers des Inneren vom 30. November 1942. In den reichsweiten Anstalten war diese Maßnahme sehr beliebt unter den Verantwortlichen.

Die von den NS-Ärzten gestellten Diagnosen dienten vornehmlich dazu, soziale Randgruppen oder Unliebsame zu stigmatisieren und zu selektieren. Ich möchte, dass die Geschichte der NS-Gesundheitspolitik als Verbrechen anerkannt, im kollektiven Gedächtnis bleibt und die heutige Gesellschaft es niemals zulassen darf, die Ermordung von Menschen euphemistisch als »Euthanasie« bezeichnet, so zu relativieren.“

Rolf Allerdissen, Projektleiter und Urenkel Johann Wewers

Phasen der NS-»Euthanasie«

Die NS-»Euthanasie« kann grob in folgende Phasen differenziert werden:

  1. Kinder-»Euthanasie« von 1939 bis 1945
  2. Erwachsenen-»Euthanasie« von 1939 bis 1945
    1. »Aktion T4«, die zentralisierten Gasmorde von Januar 1940 bis August 1941
    2. Dezentralisiert durchgeführte aber teilweise zentral gesteuerte Medikamenten-»Euthanasie« oder Tötung durch Unterernährung von September 1941 bis 1945
  3. Invaliden- oder Häftlings-»Euthanasie«, bekannt als »Aktion 14f13« von April 1941 bis Dezember 1944
    1. Erste Phase von April 1941 bis April 1944
    2. Zweite Phase von April 1944 bis Dezember 1944
  4. »Aktion Brandt« von Juni 1943 bis 1945 (von der neueren Forschung jedoch nicht mehr direkt zum »Euthanasie«-Komplex gerechnet.)

Die Beteiligung der beruflichen Krankenpflege

Die ideologische, strukturelle und personelle Entwicklung der beruflichen Krankenpflege in der Zeit des Nationalsozialismus schloss die aktive Beteiligung der Pflegefachkräfte an den systematischen Krankenmorden ein.

An der gezielten Tötung kranker, behinderter und schwacher Menschen, die nach den Vorstellungen der nationalsozialistischen Rassenhygiene zu einer reinen und gesunden arischen Rasse führen sollte, war die Krankenpflege in nicht unerheblichen Maße beteiligt. Allen humanitären Idealen zum Trotz waren Krankenschwestern, überwiegend auf ärztliche Anweisung, an der Ermordung Tausender pflegebedürftiger Kinder und Erwachsener beteiligt.

Auch nach dem Aussetzen der »Aktion T4« haben Schwestern in mehreren Anstalten reichsweit ab 1941 im Rahmen der »dezentralen Euthanasie« weiterhin aktiv Patienten ermordet. Teilweise geschah dies durch Medikamentengabe oder durch eine gezielt herbeigeführte Luftembolie, teilweise wurde passiv zu deren Tod beigetragen, indem die Pflegekräfte und verantwortlichen Ärzte die Pflegebedürftigen verhungern ließen.

Die Beteiligung der Ärzteschaft

„Du bist nichts, Dein Volk ist alles“ hämmerte Hitler den Deutschen ein. Das galt auch für die ärztliche Arbeit: Das große Ganze, der „gesunde Volkskörper“ wurde zur wichtigsten medizinischen Aufgabe erklärt, die traditionelle ärztliche Pflicht, die Fürsorge für den leidenden Patienten, in den Hintergrund gedrängt. 

Ärzte, die eigentlich der Menschlichkeit und dem Erhalt des Lebens verpflichtet waren, stellten sich mit den »Euthanasie«-Aktionen in den Dienst eines menschenvernichtenden Tötungsprogramms. 

Sie haben nicht nur weggesehen und geschwiegen, sie haben Tod und Leiden von Menschen herbeigeführt, angeordnet oder gnadenlos verwaltet.

Es handelte sich nicht nur um Aktionen einzelner, fanatischer Nationalsozialisten unter der Ärzteschaft. Die Bereitschaft lag in den grundlegenden mentalen Strukturen der gesamten Ärzteschaft. Das war lange vor 1933 verbreitet, jedoch nur diskutiert worden. Während des NS-Regimes sind die Aktionen ausgeführt worden. Ohne diese aktive Mitwirkung oder zumindest passive Hinnahme z.B. durch die Anstaltsärzte hätten die Morde nicht stattfinden können. Die Verstrickung der Ärzte bei der »Euthanasie«-Aktionen der Nazis geht somit deutlich daraus hervor.

Das juristische Ende der NS-Gesundheitspolitik

Dr. Leo Alexander, österreichisch-US-amerikanischer Psychiater und Psychoanalytiker, medizinischer Sachverständiger für die Anklage im Ärzteprozess vom 9. Dezember 1946 bis 20. August 1947 (erster der nachfolgenden Nürnberger Prozesse) im Justizpalast, Nürnberg

Der Anfang war eine feine Verschiebung in der Grundeinstellung der Ärzte. Es begann mit der Akzeptanz der Einstellung, das es bestimmte Leben gibt, die nicht wert sind gelebt zu werden. Diese Einstellung umfasste in seiner frühen Ausprägung die ernsthaft und chronisch Kranken. Allmählich wurde der Kreis derjenigen, die in diese Kategorie einbezogen wurden, ausgeweitet auf die sozial Unproduktiven, die ideologisch Unerwünschten, die rassisch Unerwünschten […] es ist wichtig zu erkennen, dass die unendlich kleine Eintrittspforte, von der aus diese ganze Geisteshaltung ihren Lauf nahm, die Einstellung gegenüber nicht rehabilitierbarer Krankheit war.“

US-amerikanischer Berichterstatter des Nürnberger Ärzteprozesses 1956/57 Dr. Leo Alexander

Dr. Leo Alexander, ein bekannter amerikanischer Psychiater, war der leitende US-amerikanische medizinische Berater bei den Nürnberger Kriegsverbrecherprozessen, die Naziführer nach dem Zweiten Weltkrieg verurteilten. Vor allem eine Frage beschäftigte ihn: Warum war die deutsche Ärzteschaft nicht in der Lage, den Nazis wirksam Widerstand zu leisten?

Als er in deutschen Archiven suchte, war Dr. Alexander verwundert über die fehlende Dokumentation von Resistenzen durch Ärzte. Er ging davon aus, dass deutsche Ärzte als Wissenschaftler, die sich der Linderung menschlichen Leidens verschrieben hatten, von den Nazis entsetzt waren. Er wusste um die hohe Wertschätzung der deutschen Öffentlichkeit für Ärzte, die typischerweise zu den führenden Bürgern ihrer Gemeinden gehörten, und erwartete, viele Beispiele von Ärzten zu finden, die ihr Ansehen nutzten, um den Nazis Widerstand zu leisten. Doch er fand keine solchen Beweise. Im schockierenden Gegensatz dazu entdeckte Dr. Alexander, dass die deutsche Ärzteschaft uneingeschränkt mit den Nazis kooperierte und tatsächlich für einige der beunruhigendsten Verbrechen des Nazi-Regimes verantwortlich war.

Dr. Alexander war durch die Tatsachen gezwungen, den Schwerpunkt seiner Forschung auf eine Untersuchung des Prozesses zu verlagern, durch den die deutsche Ärzteschaft unter die totale Herrschaft der Hitler-Regierung geriet. Er stellte seine Ergebnisse in der Ausgabe des New England Journal of Medicine vom 14. Juli 1949 vor. In dieser bemerkenswerten Studie, Medical Science Under Dictatorship, beschrieb Dr. Alexander, wie die deutsche Ärzteschaft, mit den Worten von Malcolm Muggeridge, zu einer kollektivistisch-autoritären Lebensweise schlafwandelte.

Dr. Alexander entdeckte, dass der Nazi-Holocaust mit einer subtilen Verschiebung begann. . . in einer Haltung, die eine Regierungsphilosophie akzeptierte, die Menschen auf der Grundlage ihrer wahrgenommenen Kosten und Vorteile für den Staat beurteilte. Die erste Manifestation davon war die offene Diskussion während der Zeit der Weimarer Republik, vor Hitlers Machtübernahme in Deutschland, über staatliche Pläne zur Sterilisierung und Euthanasie von Menschen mit schweren psychiatrischen Erkrankungen. Bis 1936 war die medizinische Vernichtung breit und offen praktiziert, und die Kategorie der als staatslastig und damit sozial nicht lebensfähig geltenden Personen hatte sich auf alle chronisch Kranken ausgeweitet.

Als am 1. September 1939 das Euthanasie-Programm offiziell als staatliche Politik anerkannt und zwei Regierungsbehörden eingerichtet wurden, um die Tötungen effizient durchzuführen. Sie wurden zynisch Reichsarbeitsausschuss der Anstalten für Heilung und Pflege genannt, der sich mit Erwachsenen befasste, und Reichsausschuss zur wissenschaftlichen Behandlung schwerer Erb- und Konstitutionskrankheiten, für Kinder. Separate Organisationen wurden gegründet, um Patienten zu Tötungszentren zu transportieren und die Kosten für die Tötung von den nächsten Angehörigen einzutreiben, denen mitgeteilt wurde, dass das Opfer eines natürlichen Todes gestorben sei.

Die Ärzte mussten alle Patienten melden, die mindestens fünf Jahre krank waren oder aus medizinischen Gründen arbeitsunfähig waren und sich wahrscheinlich nicht erholen würden. Die Entscheidung darüber, ob jemand getötet werden sollte, wurde im Allgemeinen von Psychiatern getroffen, die an führenden Universitäten lehrten. Diese Berater untersuchten oder sahen den Patienten nie und stützten ihre Entscheidungen auf kurze Fragebögen, die Informationen über Rasse, ethnische Herkunft, Familienstand, Angehörige, finanzielle Mittel und ob und von wem der Patient besucht wurde, enthielten.

Was als langsame Hinnahme von Tötungen aus Gnade in seltenen Fällen extremer psychischer Erkrankungen begann, weitete sich bald zu einer Massenvernichtung in einem beispiellosen Ausmaß aus. Unter den Getöteten waren Menschen mit Epilepsie, Kinderlähmung, Parkinson, Depression, Multipler Sklerose und verschiedenen Altersschwächen. Kurz gesagt, alle Menschen, die arbeitsunfähig und nicht rehabilitierbar waren, wurden getötet. Ein Arzt gab später zu: [Die Opfer] wurden nach einem allzu einfachen und schnellen Verfahren aus den verschiedenen Abteilungen der Anstalten ausgewählt. Die meisten Einrichtungen hatten nicht genügend Ärzte, und welche Ärzte dort waren, waren entweder zu beschäftigt oder kümmerten sich nicht darum, und sie delegierten die Auswahl an die Krankenschwestern und Pfleger. Wer krank aussah oder sonst ein Problem darstellte, wurde auf eine Liste gesetzt und ins Tötungszentrum gebracht. Das Schlimmste an diesem Geschäft war, dass es zu einer gewissen Verrohung des Pflegepersonals kam. Sie mussten einfach diejenigen auswählen, die sie nicht mochten, und die Ärzte hatten so viele Patienten, dass sie sie nicht einmal kannten, und ihre Namen auf die Liste setzten.

Es wird geschätzt, dass 275.000 Deutsche in den Tötungszentren ausgerottet wurden; dies bot umfangreiche Möglichkeiten, die später in den Konzentrationslagern angewandten Methoden zu perfektionieren.

Der nächste Schritt der deutschen Ärzteschaft war die Ansammlung und Verwendung von menschlichem Material, das von den Ausgerotteten gewonnen wurde, für die medizinische Forschung. Zum Beispiel erhielt ein Arzt 500 Gehirne zur Verwendung in seiner neurologischen Forschung. Bald darauf folgte der Einsatz lebender Menschen für unheilbare Menschenversuche, eine Praxis, die von der deutschen Ärzteschaft offen akzeptiert wurde.

„Ein Leben, das es nicht wert ist, gelebt zu werden“

Dr. Alexander demonstrierte in Medical Science Under Dictatorship, dass die deutsche Ärzteschaft Anfang der 1940er Jahre vollständig in das Naziregime und seine Vernichtungslager verstrickt war. Darüber hinaus skizzierte er, wie dieses monströse Ergebnis aus kleinen Anfängen entstand. Es begann mit der Akzeptanz der fortschrittlichen und rationalen Vorstellung, dass manche Menschen ein nicht lebenswertes Leben führten und der Gesellschaft und dem Staat zur Last fielen. Nachdem diese Idee aufgegriffen und die Ärzte sich daran gewöhnt hatten, wurde das Vernichtungssystem auf alle Menschen ausgedehnt, die aus irgendeinem Grund als finanzielle Belastung für den Staat angesehen wurden, gefolgt von all jenen, die als illoyal oder eine Bedrohung für die Regierung und angesehen wurden , letztendlich jeder, der von der Regierung als unerwünscht angesehen wird. Als der erste deutsche Geisteskranke hingerichtet wurde, begann eine Kette von Ereignissen, die nur mit Zerstörungen von fast unergründlichem Ausmaß endete, einschließlich der Ermordung des

Dr. Alexanders Fazit:

Es liegt auf der Hand, dass, wenn die Ärzteschaft einer kleinen Nation unter der Ferse des Eroberers so effektiv Widerstand leisten konnte, die deutsche Ärzteschaft ebenfalls hätte widerstehen können, wenn sie nicht den fatalen ersten Schritt getan hätte. Es ist der erste scheinbar harmlose Schritt weg vom Prinzip, der häufig über ein kriminelles Leben entscheidet. Korrosion beginnt in mikroskopischen Ausmaßen.

Quelle: Leo Alexander, Medical Science Under Dictatorship (Flushing, N.Y.: Bibliographic Press, 1996)